Eine Drohne im Abendlicht.
Wer Drohnen fliegen lässt, muss sich versichern

Was Sie in diesem Artikel erwartet:

  • Wer eine Drohne fliegen lässt, muss einige gesetzlichen Regelungen beachten.
  • Eine Haftpflichtversicherung, die für mögliche Schäden aufkommt, ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Bei der EUROPA sind Drohnen in allen drei Tarifen mitversichert.

Wer Drohnen fliegen lässt, muss sich versichern

Drohnen werden immer beliebter – im privaten und gewerb­lichen Bereich. Auch für Hobby­piloten gelten einige gesetzliche Vor­schriften. Was viele nicht wissen: Wer eine Drohne besitzt, benötigt verpflichtend eine Haft­pflicht­versicherung, die für mögliche ver­ursachte Schäden aufkommt.

23. August 2022: Ein Polizei­hubschrauber ist in Magdeburg gerade zu einem Übungs­flug gestartet, als der Pilot eine Drohne bemerkt. Sie schwebt nur drei Meter über den laufenden Rotor­blättern des Hubschraubers. Sofort bricht der Pilot den Start ab, um eine Kollision zu vermeiden. Die Drohne fliegt anschließend schnell davon. Bis heute ist unklar, wer sie steuerte.

Ein krasser Vorfall, denn dieser gefährliche Eingriff in den Luft­verkehr ist eine Straftat, die mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden könnte. Und sie ist tatsächlich kein Einzelfall: Laut Deutscher Flug­sicherung (DFS) haben im Jahr 2021 Piloten 134 Behinderungen durch Drohnen im deutschen Luft­raum gemeldet. Das ist die zweit­höchste jemals gemeldete Zahl von Zwischenfällen. Die aller­meisten Zwischen­fälle ereigneten sich dabei in direkter Umgebung von Flughäfen.

 

Zahl der kommerziell genutzten Drohnen steigt

Die steigende Zahl an Vor­fällen hat einen einfachen Grund: die steigende Beliebt­heit der Drohnen. In Deutschland sind laut einer aktuellen Markt­studie des Verbands Unbemannte Luft­fahrt rund 430.700 Drohnen im Umlauf. Die meisten davon (385.500) werden zum privaten Vergnügen genutzt, lediglich 45.200 Drohnen kommerziell. Knapp ein Drittel der Drohnen für den privaten Gebrauch werden als Spiel­zeug verwendet, die restlichen zwei Drittel für private Fotografie oder Videos. 

Die Definition von Drohnen

Als Drohne bezeichnet man ein „unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ – oder auch UAS für „Unmanned Aircraft System“. Sie besteht aus einem unbemannten Luftfahrzeug sowie der Ausrüstung für die Fernsteuerung. Ursprünglich definierte der Begriff „Drohne“ nur militärische Flugzeugsysteme. Mittlerweile fallen unter den Begriff auch zivile Flugobjekte wie Multikopter, Hexakopter oder Quadrokopter (benannt nach der Anzahl der Propeller). Sie besitzen häufig eine Kamera für Stand- und Bewegtbilder und werden in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt.

Bei der kommerziellen Nutzung ist der Einsatz­bereich der Drohnen vielfältig: Film­aufnahmen für einen neuen Action-Film, Vermessungen, Wetter­vorhersage, Bau­stellen-Inspektionen, die Suche nach Vermissten, Tier- und Natur­schutz, Forschung, Polizei- oder Feuerwehr­arbeit oder Transporte von Blut­konserven. Und der Einsatz­bereich wird größer, allein schon durch die angekündigten Flug­taxis. Der Markt­studie des Verbands Unbemannte Luft­fahrt zufolge werden im Jahr 2025 in Deutschland 132.000 kommerziell genutzte Drohnen im Umlauf sein. Die Zahl der privat genutzten Drohnen dagegen soll auf 324.000 sinken. 

 

Für Drohnen gibt es viele Regeln und Auflagen

Beim Drohnenbetrieb sind stets die neuen, rechtlichen Grundlagen auf dem Gebiet der unbemannten Luft­fahrt zu berück­sichtigen. Denn es geht ja um nichts Geringeres als die Sicher­heit in der Luft. Rechtlich gesehen sind Drohnen, auch UAS für „Unmanned Aircraft System“ genannt, keine Spiel­zeuge, sondern Luft­fahrzeuge. Damit fallen sie unter das Luftverkehrs­gesetz. Die strengen Auflagen und Regeln gelten jedoch nicht nur für Steuerer von professionell betriebenen Drohnen, sondern auch für Privat­personen.

UAS sind in drei Anwendungs­szenarien kategorisiert: „Offen“, „Speziell“ und „Zulassungs­pflichtig“. Die Szenarien „Speziell“ und „Zulassungs­pflichtig“ betreffen Spezial­anwendungen von UAS. In die Kategorie „Offen“ fallen die meisten Hobby-Drohnen sowie kommerzielle Flug­systeme − und damit die Mehr­zahl aller Drohnen, die in Deutschland in Umlauf sind. UAS der Kategorie „Offen“ sind zudem den Unter­kategorien A1 bis A3 zugeordnet. Die Unter­kategorien richten sich nach dem zulässigen Einsatz­spektrum. Alles sehr kompliziert.

 

Drohnen mit Kameras müssen registriert sein

Was die wenigsten Menschen wissen: Ein UAS-Betreiber ist gemäß § 66a Abs. 3 LuftVG verpflichtet, sich beim Luftfahrt-Bundes­amt (LBA) zu registrieren, sobald er eine Drohne mit einer Start­masse von 250 Gramm oder mehr betreiben möchte. Zudem ist eine Registrierung ebenfalls verpflichtend, wenn eine Drohne unter 250 Gramm betrieben wird, die über eine Kamera verfügt und somit personenbezogene Daten erfassen kann. Die Registrierung erfolgt online über die Web­site des Luftfahrt­bundesamtes. Nach der Registrierung erhält man eine elektronische Identifikations­nummer (e-ID), die an der Drohne angebracht werden muss. Dadurch kann die Drohne klar zugeordnet werden. Spielzeug­drohnen ohne Kamera müssen jedoch nicht registriert werden.

Hilfreiche App

Als Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat in Kooperation mit dem Software-Spezialisten Unifly eine App für private Drohnenpiloten entwickelt. Auf einer interaktiven Karte sieht der Nutzer, wo er fliegen darf und was er beachten muss. Die Nutzung der App ist kostenlos.

Was vermutlich kaum einer weiß: Als sogenannter Fern­pilot in der offenen Kategorie sind Drohnen-Betreiber verpflichtet, einen EU-Kompetenz­nachweis (A1/A3) mit einem Online-Training und theoretischem Online-Test zu absolvieren oder ein EU-Fern­piloten-Zeugnis (A2) mit praktischem Training und Theorie­test zu erlangen. Diese müssen vor dem ersten UAS-Flug vorliegen, sofern das UAS ein Start­gewicht von 249 Gramm über­schreitet oder über eine Kamera verfügt. Hier sollte sich jeder Hobby-Fern­pilot über die Web­site des LBA oder die Digitale Plattform für Unbemannte Luft­fahrt (www.dipul.de) genau informieren.

 

Maximale Flug­höhe von 120 Metern 

Beim Steuern der Drohne mit Kamera gibt es für Hobby-Fern­piloten laut EU-Drohnen­verordnung unter anderem diese Regeln und Auflagen:

  • Mindestalter von 16 Jahren. Nur unter Ausnahme­bedingungen (zum Beispiel in Anwesen­heit eines berechtigten Piloten) darf eine Drohne auch von Kindern geflogen werden.
  • Die Flug­höhe darf 120 Meter über Grund nicht überschreiten.
  • Direkter Sicht­kontakt zwischen Pilot und Flug­objekt muss gewährleistet sein.
  • In der Nacht muss bei der Drohne ein grünes Blink­licht eingeschaltet sein.
  • Flüge über Menschen­ansammlungen, Wohn­grund­stücke, Natur­schutzgebiete, Kranken­häuser, Justiz­vollzugs­anstalten, Industrie­anlagen, innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flug­plätzen sind verboten.
  • Untersagt sind zudem der Transport gefährlicher Gegen­stände sowie der Abwurf dieser.


Ausnahmen gibt es: Auf ausgewiesenen Modell­flugplätzen darf man beispiels­weise die maximale Flug­höhe von 120 Metern überschreiten. Und wenn der Eigentümer des Grund­stückes seine Erlaubnis erteilt hat, darf man über dieses Wohn­grundstück fliegen. Und im Ausland gelten häufig abweichende Regeln. Die Komplexität zeigt: Es lohnt, sich schlau zu machen, bevor man die Drohne zum ersten Mal abheben lässt. 

 

Haftpflicht­versicherung ist Pflicht

Was viele nicht auf dem Radar haben: In Deutschland müssen alle Drohnen haft­pflicht­versichert sein. Dabei differenziert der Gesetz­geber nicht zwischen einer Drohne und einer Spielzeug­drohne und auch nicht beim Gewicht. Somit gilt die Versicherungs­pflicht auch für Drohnen unter 250 Gramm. Die Versicherung springt ein, wenn Sie mit Ihrer Drohne einem anderen einen Schaden zugefügt haben.

Dieser kann durchaus schnell eintreten: Wenn die Drohne versehentlich in die gläserne Terrassen­tür des Nachbar­hauses gesteuert wird und diese zerbricht. Oder wenn sie wegen eines leeren Akkus auf die Straße stürzt und einen Unfall verursacht. Im schlimmsten Fall können Kosten in Millionen­höhe entstehen, wenn Menschen verletzt werden und Kosten für die Behandlung der Verletzten, Reha-Maßnahmen, Schmerzens­geld oder Kompensation von Verdienst­ausfällen anfallen.

 

Bis zu 30 Millionen Euro Versicherungs­summe bei der EUROPA Haftpflicht 

In der EUROPA Privathaft­pflicht­versicherung sind Schäden, die durch Ihre Drohne verursacht werden, bereits abgesichert: im Basis- und Komfort-Schutz von Drohnen bis 250 Gramm, im Premium-Schutz von Drohnen bis 1.000 Gramm. Und das bis zu 30 Millionen Euro Versicherungs­summe (beim Premium-Schutz). Allerdings gilt: Wer sich jedoch nicht an Auflagen und gesetzliche Regeln hält, riskiert den Versicherungs­schutz.
 

Was kostet eine Privathaftpflichtversicherung?

Wenn Sie bei der EUROPA einen älteren Vertrag haben, der keine Drohnen berücksichtigt, muss der bestehende Vertrag auf den neuen Tarif umgestellt werden. 

Sie haben Fragen zur Versicherung Ihrer Drohne? Lassen Sie sich von unseren Experten beraten: 0221 5737 854

Rechtslage beim Erstellen von Luftaufnahmen beachten

Beim Fotografieren und Filmen sowie der Veröffent­lichung des Fotos oder des Videos gibt es einiges zu beachten. Prinzipiell gilt wie bei der Handkamera das Persön­lichkeits­recht bzw. das Recht am eigenen Bild, das es zu respektieren gilt. Das heißt: Ohne entsprechendes Ein­verständnis jemanden filmen oder fotografieren darf man nicht. Das gilt für TV-Teams oder Foto-Journalisten genauso wie für Privat­personen.
Aufnahmen von Land­schaften oder öffentlichen Gebäuden aus der Luft, auf der Personen nicht deutlich zu erkennen sind, dürften in der Regel unbedenklich sein. Rechtlich proble­matisch sind jedoch Auf­nahmen von Bereichen, die ohne Nutzung der Drohne nicht einsehbar wären, wie Innen­höfe. Ebenso problematisch sind Bilder oder Videos von Nachbar­häusern oder -gärten aus geringerer Höhe. Wenn Fotos den Blick durch Fenster in Räume auf Personen freigeben, entstehen Verletzungen der Privat­sphäre. Wenn Sie solche Fotos ohne Ein­willigung veröffentlichen, könnten Anwohner Sie ver­klagen. Übrigens gilt das auch, wenn die Auf­nahme aus dem Luft­raum oberhalb Ihres Grund­stücks erfolgt.
Deswegen raten Experten, als Steuerer einer Drohne lieber einmal zu viel nach dem Ein­verständnis zu fragen als zu wenig. Oder am besten keine Menschen filmen oder fotografieren.

Stand: 15.06.2023. Alle Angaben ohne Gewähr.