Ein junger Mensch hält die Hand eines älteren.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Bereit für den Notfall

Das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Persönlich vorsorgen für Unfälle oder schwere Krank­heit.
  • Bestimmen Sie über Ihr Schicksal – mit der Patienten­verfügung.
  • Mit der Vorsorge­vollmacht Angehörige für wichtige Ent­scheidungen mit­einbeziehen.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Bereit für den Notfall

Selbst über sein Schicksal entscheiden – das ist bei schwerer Krank­heit oder nach einem Unfall unter Um­ständen nicht mehr möglich. Aber mit einer Patienten­verfügung oder einer Vorsorge­voll­macht können Sie für eine solche Situation vor­sorgen.

Es gibt Situationen, die sich keiner vorstellen mag: Man hatte einen schweren Auto­unfall und liegt nun ohne Bewusst­sein auf der Intensiv­station. Oder man steht am Ende einer un­heilbaren Krank­heit und ist nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern. Und trotzdem sollte sich jeder mit der Möglich­keit einer so schlimmen Situation auseinandersetzen. Denn wenn der Not­fall eintritt, ist es meistens zu spät. Wenn es um Leben und Tod geht, entscheiden Ärzte über die richtigen Behandlungs­maßnahmen. Selbst An­gehörige haben dann nur sehr beschränkte Möglich­keiten, in Ihrem Namen wichtige Ent­scheidungen zu treffen. Besser ist es, solche Not­situationen bereits im Voraus zu regeln – mit einer Patienten­verfügung und einer Vorsorge­vollmacht.

 

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – was ist der Unterschied?

Sowohl die Patienten­verfügung als auch eine Vorsorge­vollmacht sind Dokumente, mit denen Sie wichtige Angelegen­heiten für den Fall regeln können, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Mit einer Patienten­verfügung legen Sie selbst fest, welche medizinischen Behandlungen Sie im Not­fall wünschen und welche Sie ablehnen, zum Beispiel bestimmte Medikamente oder lebens­erhaltende Maßnahmen. Eine Vorsorge­vollmacht ermöglicht es Ihren Angehörigen, in Ihrem Namen wichtige Entscheidungen zu treffen und Ver­träge abzuschließen.

Zur optimalen Not­fall­vorsorge empfiehlt es sich, sowohl eine Patienten­verfügung als auch eine Vorsorge­vollmacht zu verfassen. Damit sind Sie und Ihre An­gehörigen auf eventuelle medizinische Notlagen vorbereitet. Die Kombination beider Dokumente ergibt auch deshalb Sinn, weil An­gehörige in der Regel nur mit einer Vorsorge­vollmacht auch aus­führliche Aus­künfte von Ärzten über Ihren Gesundheits­zustand erhalten und – je nach Inhalt der Vorsorge­vollmacht – auch medizinische Ent­scheidungen für Sie treffen können.

 

Die Patientenverfügung: Selbst entscheiden für den Krankheitsfall

In einer Patienten­verfügung legen Sie selbst fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Fall einer schweren Krank­heit wünschen und welche Sie ablehnen, zum Bei­spiel eine künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, eine Wieder­belebung oder die Ver­abreichung von bestimmten Schmerz­mitteln. Wichtig ist, dass Sie Ihre Behandlungs­wünsche und die Situationen, in denen Sie diese befürworten oder ablehnen, sehr genau beschreiben. Die Patienten­verfügung sollte möglichst konkret und ver­ständlich formuliert sein.

Formal sollte die Patienten­verfügung folgende Punkte enthalten:

  • Eine Einleitung mit vollem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und aktueller An­schrift
  • Die genaue Beschreibung, wann die Patienten­verfügung gelten soll
  • Die genaue Erklärung darüber, welche Behandlungen und lebens­erhaltenden Maßnahmen Sie in welchen Situationen ab­lehnen oder befür­worten
  • Eventuelle Wünsche zum Sterbe­ort oder zur Sterbe­begleitung
  • Eine Erklärung zur Verbind­lich­keit, Auslegung, Durch­setzung und zum Wider­ruf
  • Eventuell einen Hin­weis auf weitere Vorsorge­dokumente
  • Schluss­formel mit Datum, Ort und Unter­schrift


Eine Patienten­verfügung sollte man regel­mäßig, zum Beispiel alle zwei bis drei Jahre, darauf­hin über­prüfen, ob sie noch den aktuellen persön­lichen Wünschen entspricht, und sie bei Bedarf aktualisieren. Beim Ver­fassen der Patienten­verfügung lassen Sie sich am besten von Ihrem Arzt und/oder einem Notar beraten, damit das Dokument möglichst individuell auf Ihre persönliche Situation oder Krankheit zu­geschnitten ist.

 

Patientenverfügung an einem definierten Ort aufbewahren

Eine Patienten­verfügung muss bekannt und auf­findbar sein, damit sie gültig ist. Bewahren Sie deshalb Ihre Patienten­verfügung an einem sicheren Ort auf und informieren Sie auch Ihre Angehörigen über die Existenz und den Aufbewahrungs­ort der Patienten­verfügung. Sie können auch Ihrem Hausarzt eine Kopie des Dokuments anvertrauen. Eine weitere Möglichkeit ist eine Notfall­karte, die Sie bei sich tragen können und auf der Sie über Ihre Patienten­verfügung informieren. So stellen Sie sicher, dass die behandelnden Ärzte im Ernstfall Kenntnis von Ihrer Patienten­verfügung erhalten.

Wichtig zu wissen ist: Die Patienten­verfügung tritt erst dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr einwilligungs­fähig sind, wenn Sie also nicht mehr in der Lage sind, Ihren eigenen Willen zu äußern. Andern­falls können Sie Ihre Patienten­verfügung auch noch während der Behandlung jederzeit wider­rufen und abweichende Behandlungs­wünsche äußern.

Wann lohnt sich ein Notar?

Für eine Patienten­verfügung oder eine Vorsorge­vollmacht ist im Prinzip kein Notar notwendig. Beide können im Grunde von jedem erstellt werden. Damit sie rechts­gültig sind, müssen Sie als Verfasser volljährig und einwilligungs­fähig sein, und das Dokument muss schrift­lich abgegeben und von Ihnen unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist dazu nicht notwendig.

Wenn Sie aber sicher­stellen wollen, dass Ihre Patienten­verfügung und Ihre Vorsorge­vollmacht auch wirklich rechts­sicher und unmissverständlich formuliert sind, sollten Sie die Beratung eines Notars in Anspruch nehmen. Achten Sie darauf, dass der Notar auf individuelle Vorsorge­dokumente spezialisiert ist.

Die Kosten für Beratung, Entwurf und Beglaubigung einer Patienten­verfügung oder Vorsorge­vollmacht berechnen sich individuell nach dem Wert Ihres Vermögens. Als Geschäfts­wert zählen zwischen 30 und 50 Prozent dieses Vermögenswerts. Bei der Patienten­verfügung kommt ein Geschäfts­wert von regelmäßig 5.000 Euro hinzu. Bei einem Geschäfts­wert von beispiels­weise 50.000 Euro entsteht eine Gebühr von rund 165 Euro. Ihre tatsächlichen individuellen Kosten müssen Sie von Ihrem Notar berechnen lassen.

Die Vorsorgevollmacht: Angehörige für sich entscheiden lassen

Wer sich umfassend für einen medizinischen Not­fall vorbereiten will, sollte die Patienten­verfügung um eine Vorsorge­vollmacht für einen oder mehrere Angehörige oder andere Vertrauens­personen ergänzen. In der Vorsorge­vollmacht geben Sie dieser Person das Recht, in Ihrem Namen Ent­scheidungen zu treffen und Ihre Angelegen­heiten auch rechts­verbindlich zu regeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage und nicht mehr geschäfts­fähig sind.

Mit einer Patienten­verfügung und einer Vorsorge­vollmacht sind Sie für den Fall einer schlimmen Krank­heit oder eines Unfalls vor­bereitet. Zusätzlich sollten Sie auch Ihre Angehörigen für den schlimmsten Fall finanziell absichern – zum Beispiel mit der Risiko­lebens­versicherung der EUROPA.

Die Vorsorge­vollmacht ist deshalb eine gute Ergänzung zur Patienten­verfügung, weil die bevoll­mächtigte Person mit ihr auch die Möglich­keit hat, die Ein­haltung der Patienten­verfügung zu über­wachen und wenn nötig auch durch­zusetzen. Die fest­gelegten Wünsche der Patienten­verfügung lassen sich wiederum nicht mit einer Vorsorge­vollmacht ändern. Die Bevoll­mächtigten können weitere, nichtmedizinische Entscheidungen für den Patienten treffen, zum Beispiel Rechnungen bezahlen oder einen Platz in einem Pflege­heim oder Hospiz organisieren.

Auch die Vorsorge­vollmacht muss bestimmte rechtliche Formalien enthalten:

  • Voller Name des Voll­macht­gebers, Geburtsdatum und -ort, aktuelle Anschrift
  • Voller Name, Geburts­datum und -ort sowie aktuelle Anschrift der bevoll­mächtigten Person
  • Konkreter Inhalt und Umfang der Bevoll­mächtigung, insbesondere zur Durch­setzung der Patienten­verfügung, aber auch zu anderen medizinischen Fragen, finan­ziellen und recht­lichen An­gelegen­heiten etc.
  • Angaben zur Dauer der Bevoll­mächtigung – denn ohne abweichende An­gaben endet die Gültigkeit der Vorsorge­vollmacht mit dem Tod des Patienten.
  • Schluss­formel mit Datum, Ort und Unter­schrift des Vollmacht­gebers


Bewahren Sie das Original Ihrer Vorsorge­vollmacht an einem gut zugänglichen Ort auf. Händigen Sie der oder den bevoll­mächtigten Personen Ihres Vertrauens zusätz­lich eine Aus­fertigung der Vorsorge­vollmacht aus, damit diese im Fall der Fälle in der Lage sind, ohne Ver­zögerung schnell zu handeln und wichtige Ent­scheidungen in Ihrem Namen zu treffen.

Selbst­verständlich können Sie eine Vorsorge­vollmacht auch jederzeit wider­rufen, zum Beispiel, wenn Sie der bevoll­mächtigten Person nicht mehr vertrauen oder jemand anderen bevollmächtigen wollen. Wichtig dabei ist, dass Sie den Wider­ruf schriftlich dokumentieren und mit Ihrer Unter­schrift bestätigen. Der Wider­ruf kann nur erfolgen, wenn Sie selbst geschäfts­fähig sind. Achten Sie darauf, dass Sie sämtliche Aus­fertigungen der ungültigen Vorsorge­vollmacht einziehen.

Wenn ein Patient keinen Willen mehr äußern kann und keine Patienten­verfügung vorliegt, können behandelnde Ärzte bei akuter Lebens­gefahr auch selbst ohne Ein­willigung des Patienten über not­wendige medizinische Maßnahmen entscheiden. In anderen Fällen müssen sie versuchen, den Willen des Patienten im Gespräch mit einem recht­lichen Betreuer zu ermitteln.

Angehörige zählen jedoch nicht automatisch als recht­liche Betreuer. Ohne eine Vorsorge­vollmacht kann ein Betreuungs­gericht den rechtlichen Betreuer bestimmen. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine andere Person. Wer also will, dass seine Angehörigen tatsächlich mitbestimmen können, sollte auf jeden Fall eine Vorsorge­vollmacht erteilen.

Was kostet eine Risiko­lebens­versicherung?

Warum Sie sich mit einer Risikolebensversicherung absichern sollten und wie wichtig diese ist, um sich vor finanziellen Schäden zu schützen, finden Sie im Ratgeber-Beitrag der EUROPA zur Risikolebensversicherung.

Stand: 26.09.2022. Alle Angaben ohne Gewähr.