Selbst über sein Schicksal entscheiden – das ist bei schwerer Krankheit oder nach einem Unfall unter Umständen nicht mehr möglich. Aber mit einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht können Sie für eine solche Situation vorsorgen.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Bereit für den Notfall
Es gibt Situationen, die sich keiner vorstellen mag: Man hatte einen schweren Autounfall und liegt nun ohne Bewusstsein auf der Intensivstation. Oder man steht am Ende einer unheilbaren Krankheit und ist nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern. Und trotzdem sollte sich jeder mit der Möglichkeit einer so schlimmen Situation auseinandersetzen. Denn wenn der Notfall eintritt, ist es meistens zu spät. Wenn es um Leben und Tod geht, entscheiden Ärzte über die richtigen Behandlungsmaßnahmen. Selbst Angehörige haben dann nur sehr beschränkte Möglichkeiten, in Ihrem Namen wichtige Entscheidungen zu treffen. Besser ist es, solche Notsituationen bereits im Voraus zu regeln – mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – was ist der Unterschied?
Sowohl die Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht sind Dokumente, mit denen Sie wichtige Angelegenheiten für den Fall regeln können, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Mit einer Patientenverfügung legen Sie selbst fest, welche medizinischen Behandlungen Sie im Notfall wünschen und welche Sie ablehnen, zum Beispiel bestimmte Medikamente oder lebenserhaltende Maßnahmen. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Ihren Angehörigen, in Ihrem Namen wichtige Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen.
Zur optimalen Notfallvorsorge empfiehlt es sich, sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Damit sind Sie und Ihre Angehörigen auf eventuelle medizinische Notlagen vorbereitet. Die Kombination beider Dokumente ergibt auch deshalb Sinn, weil Angehörige in der Regel nur mit einer Vorsorgevollmacht auch ausführliche Auskünfte von Ärzten über Ihren Gesundheitszustand erhalten und – je nach Inhalt der Vorsorgevollmacht – auch medizinische Entscheidungen für Sie treffen können.
Die Patientenverfügung: Selbst entscheiden für den Krankheitsfall
In einer Patientenverfügung legen Sie selbst fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie im Fall einer schweren Krankheit wünschen und welche Sie ablehnen, zum Beispiel eine künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, eine Wiederbelebung oder die Verabreichung von bestimmten Schmerzmitteln. Wichtig ist, dass Sie Ihre Behandlungswünsche und die Situationen, in denen Sie diese befürworten oder ablehnen, sehr genau beschreiben. Die Patientenverfügung sollte möglichst konkret und verständlich formuliert sein.
Formal sollte die Patientenverfügung folgende Punkte enthalten:
- Eine Einleitung mit vollem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und aktueller Anschrift
- Die genaue Beschreibung, wann die Patientenverfügung gelten soll
- Die genaue Erklärung darüber, welche Behandlungen und lebenserhaltenden Maßnahmen Sie in welchen Situationen ablehnen oder befürworten
- Eventuelle Wünsche zum Sterbeort oder zur Sterbebegleitung
- Eine Erklärung zur Verbindlichkeit, Auslegung, Durchsetzung und zum Widerruf
- Eventuell einen Hinweis auf weitere Vorsorgedokumente
- Schlussformel mit Datum, Ort und Unterschrift
Eine Patientenverfügung sollte man regelmäßig, zum Beispiel alle zwei bis drei Jahre, daraufhin überprüfen, ob sie noch den aktuellen persönlichen Wünschen entspricht, und sie bei Bedarf aktualisieren. Beim Verfassen der Patientenverfügung lassen Sie sich am besten von Ihrem Arzt und/oder einem Notar beraten, damit das Dokument möglichst individuell auf Ihre persönliche Situation oder Krankheit zugeschnitten ist.
Patientenverfügung an einem definierten Ort aufbewahren
Eine Patientenverfügung muss bekannt und auffindbar sein, damit sie gültig ist. Bewahren Sie deshalb Ihre Patientenverfügung an einem sicheren Ort auf und informieren Sie auch Ihre Angehörigen über die Existenz und den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung. Sie können auch Ihrem Hausarzt eine Kopie des Dokuments anvertrauen. Eine weitere Möglichkeit ist eine Notfallkarte, die Sie bei sich tragen können und auf der Sie über Ihre Patientenverfügung informieren. So stellen Sie sicher, dass die behandelnden Ärzte im Ernstfall Kenntnis von Ihrer Patientenverfügung erhalten.
Wichtig zu wissen ist: Die Patientenverfügung tritt erst dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind, wenn Sie also nicht mehr in der Lage sind, Ihren eigenen Willen zu äußern. Andernfalls können Sie Ihre Patientenverfügung auch noch während der Behandlung jederzeit widerrufen und abweichende Behandlungswünsche äußern.
Die Vorsorgevollmacht: Angehörige für sich entscheiden lassen
Wer sich umfassend für einen medizinischen Notfall vorbereiten will, sollte die Patientenverfügung um eine Vorsorgevollmacht für einen oder mehrere Angehörige oder andere Vertrauenspersonen ergänzen. In der Vorsorgevollmacht geben Sie dieser Person das Recht, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen und Ihre Angelegenheiten auch rechtsverbindlich zu regeln, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage und nicht mehr geschäftsfähig sind.
Die Vorsorgevollmacht ist deshalb eine gute Ergänzung zur Patientenverfügung, weil die bevollmächtigte Person mit ihr auch die Möglichkeit hat, die Einhaltung der Patientenverfügung zu überwachen und wenn nötig auch durchzusetzen. Die festgelegten Wünsche der Patientenverfügung lassen sich wiederum nicht mit einer Vorsorgevollmacht ändern. Die Bevollmächtigten können weitere, nichtmedizinische Entscheidungen für den Patienten treffen, zum Beispiel Rechnungen bezahlen oder einen Platz in einem Pflegeheim oder Hospiz organisieren.
Auch die Vorsorgevollmacht muss bestimmte rechtliche Formalien enthalten:
- Voller Name des Vollmachtgebers, Geburtsdatum und -ort, aktuelle Anschrift
- Voller Name, Geburtsdatum und -ort sowie aktuelle Anschrift der bevollmächtigten Person
- Konkreter Inhalt und Umfang der Bevollmächtigung, insbesondere zur Durchsetzung der Patientenverfügung, aber auch zu anderen medizinischen Fragen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten etc.
- Angaben zur Dauer der Bevollmächtigung – denn ohne abweichende Angaben endet die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht mit dem Tod des Patienten.
- Schlussformel mit Datum, Ort und Unterschrift des Vollmachtgebers
Bewahren Sie das Original Ihrer Vorsorgevollmacht an einem gut zugänglichen Ort auf. Händigen Sie der oder den bevollmächtigten Personen Ihres Vertrauens zusätzlich eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht aus, damit diese im Fall der Fälle in der Lage sind, ohne Verzögerung schnell zu handeln und wichtige Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen.
Selbstverständlich können Sie eine Vorsorgevollmacht auch jederzeit widerrufen, zum Beispiel, wenn Sie der bevollmächtigten Person nicht mehr vertrauen oder jemand anderen bevollmächtigen wollen. Wichtig dabei ist, dass Sie den Widerruf schriftlich dokumentieren und mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Der Widerruf kann nur erfolgen, wenn Sie selbst geschäftsfähig sind. Achten Sie darauf, dass Sie sämtliche Ausfertigungen der ungültigen Vorsorgevollmacht einziehen.
Wenn ein Patient keinen Willen mehr äußern kann und keine Patientenverfügung vorliegt, können behandelnde Ärzte bei akuter Lebensgefahr auch selbst ohne Einwilligung des Patienten über notwendige medizinische Maßnahmen entscheiden. In anderen Fällen müssen sie versuchen, den Willen des Patienten im Gespräch mit einem rechtlichen Betreuer zu ermitteln.
Angehörige zählen jedoch nicht automatisch als rechtliche Betreuer. Ohne eine Vorsorgevollmacht kann ein Betreuungsgericht den rechtlichen Betreuer bestimmen. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine andere Person. Wer also will, dass seine Angehörigen tatsächlich mitbestimmen können, sollte auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht erteilen.
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Stand: 26.09.2022. Alle Angaben ohne Gewähr.